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DEUTSCHE CHOPIN - GESELLSCHAFT e.V.

 

 
ARTIKEL 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
(1)    Der Verein - im folgenden Gesellschaft - trägt den Namen

                    Deutsche Chopin-Gesellschaft e.V.
 
        Die Gesellschaft ist Rechtsnachfolgerin der am 17.10.1962 gegründeten      
        "Chopin-Gesellschaft der DDR".
(2)    Sitz und Gerichtsstand der Gesellschaft ist Cottbus. Die Gesellschaft ist           
         im Vereinsregister eingetragen. 
(3)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

ARTIKEL 2 - Aufgaben und Zweck

(1)    Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur gem. § 52 
         Abgabenordnung.
(2)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass die 
        Gesellschaft
            a) das Werk Chopins pflegt und sein Schaffen in breiteste Kreise trägt,
            b) Konzerte, Vorträge, Veröffentlichungen initiiert und die Teilnahme 
                an Chopin-Festivals sowie Wettbewerben fördert,
            c) Einfluss auf das Musikleben mit dem Ziel nimmt, Aufführungen         
                Chopinscher Werke zu fördern und anzuregen,
            d) die Zusammenarbeit der Chopin-Gesellschaften auf nationaler und 
                internationaler Ebene fördert und
            e) zur internationaler Verständigung und Zusammenarbeit beiträgt.
 
ARTIKEL 3 - Gemeinnützigkeit
 
(1)     Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 
         Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der 
         Abgabenordnung".
(2)    Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie 
        eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)    Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke 
        verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck 
        der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe 
        Vergütungen, begünstigt werden.en Anteil am Vereinsvermögen.
 
ARTIKEL 4 - Mitgliedschaft
 
(1)    Mitglieder der Gesellschaft können natürliche oder juristische Personen sein.
(2)    Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beim 
        Präsidium oder einem regionalen Gremium der Gesellschaft beantragt.
(3)    Das Präsidium kann Personen, die sich in besonderer Weise um die 
        Gesellschaft verdient gemacht haben, für eine "Ehrenmitgliedschaft" 
        vorschlagen. Dieser Vorschlag gilt als bestätigt, wenn mehr als 50% der 
        anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung zustimmen. Das 
        Präsidium kann verdiente Mitglieder mit einer "Ehrenurkunde" auszeichnen.
(4)    Ein Mitglied, das gegen die Satzung und die Interessen der Gesellschaft 
        verstoßen hat, kann durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen 
        werden. Dem Mitglied ist die Möglichkeit einzuräumen, sich vor der 
        Mitgliederversammlung zu äußern. Die Ausschlussentscheidung ist schriftlich 
        zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die 
        Zustellung erfolgt durch Einschreiben mit Rückschein. Das Mitglied kann      
        innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich Beschwerde beim Präsidium 
        einreichen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Für 
        den Ausschluss ist eine Mehrheit von 75% der Anwesenden erforderlich. 
        Macht das betreffende Mitglied innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch vom 
        Recht der Beschwerde, unterwirft es sich dem Ausschlussbeschluss.
(5)    Die Mitgliedschaft endet
            a) mit dem Tod des Mitgliedes,
            b) durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Präsidium 
                unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten, 
            c) durch Ausschluss.
(6)    Über einen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet das Präsidium mit einfacher 
        Mehrheit innerhalb einer Frist von drei Monaten.
 
ARTIKEL 5 - Organe der Gesellschaft
 
        Organe der Gesellschaft
            a) die Mitgliederversammlung,
            b) das Präsidium,
            c) regionale Gremien.
 
ARTIKEL 6 - Mitgliederversammlung
 
(1)    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Jedes 
        Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein 
        anderes, namentlich benanntes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. 
        Die Bevollmächtigung ist für jedes Mitglied gesondert zu erteilen, wobei ein 
        Mitglied jedoch nicht mehr als eine fremde Stimmen vertreten darf.
(2)    Die Mitgliederversammlung tritt im Abstand von 24 Monaten mindestens 
        einmal zusammen. Die Einladungen erfolgen unter Angabe der 
        Tagesordnung schriftlich mindestens 28 Tage vor dem Versammlungstermin.
(3)    Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung 
        satzungsgemäß erfolgt ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung 
        wird
            a) vom Präsidium
            b) auf Verlangen von mindestens 20% der Mitglieder einberufen.
 
(4)    Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium für eine Amtszeit von fünf 
        Jahren. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der zu wählenden 
        Präsidiumsmitglieder und beschließt die Wahlordnung.
(5)    Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Präsidiums 
        entgegen, erteilt Entlastung, entscheidet über Beschlussanträge, über die 
        Höhe der Mitgliedsbeiträge und beschließt eine Beitragsordnung.
(6)    Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem 
        vertretungsberechtigten Mitglied des Präsidiums geleitet.
(7)    Alle Abstimmungen erfolgen offen, auf Antrag eines Mitgliedes geheim.
(8)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit 
        der anwesenden Mitglieder, einschließlich der durch Stimmübertragungen 
        vertretenen, gefasst, sofern keine gesonderten Anträge vorliegen.
(9)    Anträge zu Satzungsänderungen oder Änderung des Zwecks der 
        Gesellschaft müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt 
        werden. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei 
        Dritteln der anwesenden und vertretenden Mitgliedererforderlich. Eine 
        Änderung des Zwecks der Gesellschaft kann nur mit Zustimmung aller 
        anwesenden und vertretenden Mitglieder beschlossen werden.
(10)    Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf Antrag des Präsidiums kann 
        die Mitgliederversammlung beschließen, die Öffentlichkeit zeitweise oder 
        ganz auszuschließen.
 
ARTIKEL 7 - Präsidium
 
(1)    Das Präsidium besteht aus fünf bis neun Mitgliedern.
(2)    Das Präsidium wählt aus seiner Mitte
            a) den Präsidenten,
            b) den Vizepräsidenten,
            c) den Schatzmeister und
            e) den Geschäftsführer
        mit einfacher Mehrheit. Die Wiederwahl von Präsidiumsmitgliedern ist 
        zulässig.
(3)    Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 
        Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem 
        Geschäftsführer. Der Präsident und der Geschäftsführer sind jeweils allein 
        vertretungsberechtigt. Der Vizepräsident und der Schatzmeister sind 
        gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4)    Die Präsidiumsmitglieder sind für die Gesellschaft ehrenamtlich tätig. 
        Entstehende Aufwendungen können auf Antrag erstattet werden.
(5)    Zu Präsidiumssitzungen lädt der Präsident mindestens einmal jährlich mit 
        einer Frist von 21 Tagen ein.
(6)    Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Mitglieder 
        anwesend sind; es beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit 
        entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(7)    Das Präsidium kann für bestimmte Zwecke und Vorhaben der Gesellschaft 
        zeitweilige Arbeitsausschüsse und/oder Arbeitsgruppen bilden, die von 
        einem durch das Präsidium zu berufenen Mitglied geleitet werden.
(8)    Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, 
        soweit nicht Kompetenzen der Mitgliederversammlung berührt werden. Es ist 
        besonders verantwortlich für

            a) die Einberufungen und Vorbereitungen der Mitgliederversammlungen 
                und Aufstellung der jeweiligen Tagesordnungen,
            b) Ausführung und Kontrolle der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
            c) die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Jahresabrechnungen 
                sowie
            e) für die Erstellung der Tätigkeitsberichte an die 
                Mitgliederversammlungen.
 
(9)    Das Präsidium kann für die laufende Arbeit weitere Mitglieder zeitweilig in 
        die Präsidiumsarbeit einbeziehen.
 
ARTIKEL 8 - Regionale Gremien
 
(1)    Regionale Gremien können gebildet werden. Sie geben Mitgliedern der 
        Gesellschaft die Möglichkeit der Zusammenarbeit auf kommunaler Ebene.
(2)    Die Gründung dieser Gremien bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
 
ARTIKEL 9 - Protokollpflicht
 
(1)    Von den Mitgliederversammlungen, Präsidiumssitzungen und Beratungen 
        der Regionalverbände sind Protokolle zu fertigen.
(2)    Diese Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu 
        unterschreiben.
 
ARTIKEL 10 - Finanzen
 
(1)    Für die Mitgliedschaft werden Beiträge erhoben.
(2)    Die finanziellen Mittel der Gesellschaft bestehen aus
            a) Mitgliedsbeiträgen,
            b) Spenden, Schenkungen und Zuwendungen,
            c) Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.
 
ARTIKEL 11 - Auflösung
 
(1)    Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit der Zustimmung von 75% aller 
        Mitglieder beschlossen werden.
(2)    Der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft muss von mind. 25% der 
        Mitglieder gestellt werden.
(3)    Das Vermögen der Gesellschaft fällt im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall 
        steuerbegünstigter Zwecke an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts 
        oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung 
        ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur 
        Förderung das Musikleben.
 
ARTIKEL 12 - Schlussbestimmungen
 
(1)    Die Satzung wurde am 20. Juni 1992, am 6. Mai 1995 und am 20. März 2011 
        geändert.
(2)    Die vorstehende Satzung tritt am 14. März 2015 in Kraft.