ARTIKEL 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein - im folgenden Gesellschaft - trägt den Namen
Deutsche Chopin-Gesellschaft e.V.
Die Gesellschaft ist Rechtsnachfolgerin der am 17.10.1962 gegründeten
"Chopin-Gesellschaft der DDR".
(2) Sitz und Gerichtsstand der Gesellschaft ist Cottbus. Die Gesellschaft ist
im Vereinsregister eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
ARTIKEL 2 - Aufgaben und Zweck
(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur gem. § 52
Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass die
Gesellschaft
a) das Werk Chopins pflegt und sein Schaffen in breiteste Kreise trägt,
b) Konzerte, Vorträge, Veröffentlichungen initiiert und die Teilnahme
an Chopin-Festivals sowie Wettbewerben fördert,
c) Einfluss auf das Musikleben mit dem Ziel nimmt, Aufführungen
Chopinscher Werke zu fördern und anzuregen,
d) die Zusammenarbeit der Chopin-Gesellschaften auf nationaler und
internationaler Ebene fördert und
e) zur internationaler Verständigung und Zusammenarbeit beiträgt.
ARTIKEL 3 - Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung".
(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen, begünstigt werden.en Anteil am Vereinsvermögen.
ARTIKEL 4 - Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Gesellschaft können natürliche oder juristische Personen sein.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beim
Präsidium oder einem regionalen Gremium der Gesellschaft beantragt.
(3) Das Präsidium kann Personen, die sich in besonderer Weise um die
Gesellschaft verdient gemacht haben, für eine "Ehrenmitgliedschaft"
vorschlagen. Dieser Vorschlag gilt als bestätigt, wenn mehr als 50% der
anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung zustimmen. Das
Präsidium kann verdiente Mitglieder mit einer "Ehrenurkunde" auszeichnen.
(4) Ein Mitglied, das gegen die Satzung und die Interessen der Gesellschaft
verstoßen hat, kann durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen
werden. Dem Mitglied ist die Möglichkeit einzuräumen, sich vor der
Mitgliederversammlung zu äußern. Die Ausschlussentscheidung ist schriftlich
zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die
Zustellung erfolgt durch Einschreiben mit Rückschein. Das Mitglied kann
innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich Beschwerde beim Präsidium
einreichen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Für
den Ausschluss ist eine Mehrheit von 75% der Anwesenden erforderlich.
Macht das betreffende Mitglied innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch vom
Recht der Beschwerde, unterwirft es sich dem Ausschlussbeschluss.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes, b) durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Präsidium
unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten, c) durch Ausschluss.
(6) Über einen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet das Präsidium mit einfacher
Mehrheit innerhalb einer Frist von drei Monaten.
ARTIKEL 5 - Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium,
c) regionale Gremien.
ARTIKEL 6 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein
anderes, namentlich benanntes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jedes Mitglied gesondert zu erteilen, wobei ein
Mitglied jedoch nicht mehr als eine fremde Stimmen vertreten darf.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt im Abstand von 24 Monaten mindestens
einmal zusammen. Die Einladungen erfolgen unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich mindestens 28 Tage vor dem Versammlungstermin.
(3) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung
satzungsgemäß erfolgt ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
wird
a) vom Präsidium
b) auf Verlangen von mindestens 20% der Mitglieder einberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium für eine Amtszeit von fünf
Jahren. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der zu wählenden
Präsidiumsmitglieder und beschließt die Wahlordnung.
(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Präsidiums
entgegen, erteilt Entlastung, entscheidet über Beschlussanträge, über die
Höhe der Mitgliedsbeiträge und beschließt eine Beitragsordnung.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem
vertretungsberechtigten Mitglied des Präsidiums geleitet.
(7) Alle Abstimmungen erfolgen offen, auf Antrag eines Mitgliedes geheim.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder, einschließlich der durch Stimmübertragungen
vertretenen, gefasst, sofern keine gesonderten Anträge vorliegen.
(9) Anträge zu Satzungsänderungen oder Änderung des Zwecks der
Gesellschaft müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt
werden. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden und vertretenden Mitgliedererforderlich. Eine
Änderung des Zwecks der Gesellschaft kann nur mit Zustimmung aller
anwesenden und vertretenden Mitglieder beschlossen werden.
(10) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf Antrag des Präsidiums kann
die Mitgliederversammlung beschließen, die Öffentlichkeit zeitweise oder
ganz auszuschließen.
ARTIKEL 7 - Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus fünf bis neun Mitgliedern.
(2) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte
a) den Präsidenten,
b) den Vizepräsidenten,
c) den Schatzmeister und e) den Geschäftsführer
mit einfacher Mehrheit. Die Wiederwahl von Präsidiumsmitgliedern ist
zulässig.
(3) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem
Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem
Geschäftsführer. Der Präsident und der Geschäftsführer sind jeweils allein
vertretungsberechtigt. Der Vizepräsident und der Schatzmeister sind
gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Die Präsidiumsmitglieder sind für die Gesellschaft ehrenamtlich tätig.
Entstehende Aufwendungen können auf Antrag erstattet werden.
(5) Zu Präsidiumssitzungen lädt der Präsident mindestens einmal jährlich mit
einer Frist von 21 Tagen ein.
(6) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Mitglieder
anwesend sind; es beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(7) Das Präsidium kann für bestimmte Zwecke und Vorhaben der Gesellschaft
zeitweilige Arbeitsausschüsse und/oder Arbeitsgruppen bilden, die von
einem durch das Präsidium zu berufenen Mitglied geleitet werden.
(8) Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig,
soweit nicht Kompetenzen der Mitgliederversammlung berührt werden. Es ist
besonders verantwortlich für
a) die Einberufungen und Vorbereitungen der Mitgliederversammlungen
und Aufstellung der jeweiligen Tagesordnungen, b) Ausführung und Kontrolle der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, c) die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Jahresabrechnungen
sowie
e) für die Erstellung der Tätigkeitsberichte an die
Mitgliederversammlungen.
(9) Das Präsidium kann für die laufende Arbeit weitere Mitglieder zeitweilig in
die Präsidiumsarbeit einbeziehen.
ARTIKEL 8 - Regionale Gremien
(1) Regionale Gremien können gebildet werden. Sie geben Mitgliedern der
Gesellschaft die Möglichkeit der Zusammenarbeit auf kommunaler Ebene.
(2) Die Gründung dieser Gremien bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
ARTIKEL 9 - Protokollpflicht
(1) Von den Mitgliederversammlungen, Präsidiumssitzungen und Beratungen
der Regionalverbände sind Protokolle zu fertigen.
(2) Diese Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterschreiben.
ARTIKEL 10 - Finanzen
(1) Für die Mitgliedschaft werden Beiträge erhoben.
(2) Die finanziellen Mittel der Gesellschaft bestehen aus
a) Mitgliedsbeiträgen,
b) Spenden, Schenkungen und Zuwendungen,
c) Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.
ARTIKEL 11 - Auflösung
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit der Zustimmung von 75% aller
Mitglieder beschlossen werden.
(2) Der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft muss von mind. 25% der
Mitglieder gestellt werden.
(3) Das Vermögen der Gesellschaft fällt im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur
Förderung das Musikleben.
ARTIKEL 12 - Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung wurde am 20. Juni 1992, am 6. Mai 1995 und am 20. März 2011
geändert.
(2) Die vorstehende Satzung tritt am 14. März 2015 in Kraft.