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DEUTSCHE CHOPIN - GESELLSCHAFT e.V.

§ 1

Die Mitgliedschaft in der Deutschen Chopin-Gesellschaft e.V. ist nach Artikel 10 der Satzung beitragspflichtig. Der Jahresbeitrag ist innerhalb des Kalenderjahres bis zum 1. Juli zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, Ratenzahlungen zu vereinbaren.

§ 2

Bei Bestätigung eines Aufnahmeantrages nach dem 1. Juli eines Kalenderjahres ist ein halber Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 3

Der Jahresbeitrag beträgt:
  • für Einzelmitglieder (natürliche Personen)
60,00 Euro
  • für Rentner
40,00 Euro
  • für Schwerbeschädigte, Lohnersatzempfänger
30,00 Euro
  • für Schüler, Auszubildende und Studierende
15,00 Euro
  • für Grundwehr-/Zivildienstleistende und Erwerbslose
15,00 Euro
Bei Doppelmitgliedschaften (Ehe- und Lebensgemeinschaften) wird für einen Partner eine Jahresbeitragsermäßigung von 50 % gewährt.
Für Mitglieder, die sich in einer sozialen Härtesituation befinden, kann nach Antrag der Beitrag für das laufende Kalenderjahr individuell vereinbart werden.

§ 4

Der Mindestjahresbeitrag für Vereine, Einrichtungen, Verbände und Institutionen (juristische Personen) beträgt 75,00 Euro.
Der Jahresbeitrag kann nach Antrag gemindert oder erlassen werden, wenn der Gesellschaft durch die Zusammenarbeit mit einer der vorgenannten Mitglieder ein unmittelbarer Vorteil erwächst, z.B. durch mietfreie Nutzung von Konzerträumen und die Übernahme von Honoraren und Werbekosten.

§ 5

Diese Beitragsordnung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung der Deutschen Chopin-Gesellschaft e.V. mit Wirkung vom 01.01.2000 in Kraft.
Damit erlischt die bisherige Beitragsordnung.

Eilenburg, 09. Oktober 1999